Satzung des Vereins der Jagdhundfreunde im Erfttal e.V.
Sitz Bedburg

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Jagdhundfreunde im Erfttal e.V." und wird im Folgenden „Verein" genannt. Er ist als Mitglied im Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV) unter der Nr. 1008 eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Bedburg. Er ist beim Amtsgericht Bergheim unter der Nr. 12 VR 166 in das Vereinsregister eingetragen worden. Die Geschäftsräume des Vereins befinden sich am Wohnsitz des jeweiligen Geschäftsführers.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Nach § 30 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen sind bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Schnepfen und Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Schalenwild brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Daher ist eine weidgerechte Jagdausübung ohne einen brauchbaren Jagdhund aus jagdethischen, -wirtschaftlichen und -gesetzlichen Gründen nicht zugelassen. Dem Auftrag kann nur durch die Erziehung und Ausbildung von Jagdgebrauchshunden, die dem weidgerechten Jagen dienen, Rechnung getragen werden.

(3) Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, das Jagdgebrauchshundewesen zu fördern und zu erhalten. Dieses Ziel sucht der Verein zu erreichen durch:

a) Beratung und Betreuung der Hundeführer,

b) Durchführen von Hundeführerlehrgängen und der Ausbildung von Jagdgebrauchshunden,

c) Abhalten von Fortbildungsveranstaltungen für Verbandsrichter, Richteranwärter, Ausbilder und Hundeführer,

d) Ausrichten von Verbandsprüfungen des JGHV und Brauchbarkeitsprüfungen,

e) Unterhaltung von Prüfungsrevieren und -gewässern,

f) Zusammenarbeit mit dem DJV und seinen Organisationen,

g) aktive Förderung des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere Schutz und Erhaltung einer artenreichen und gesunden, freilebenden Tierwelt und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur.

Die gewerbliche Zucht oder Hundehandel im Sinn des Tierschutzgesetzes ist ausgeschlossen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein erkennt die Satzung, die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung und weiteren Ordnungen des JGHV an, soweit das nicht dem eigenem Vereinszweck widerspricht.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

a) Ordentliche Mitglieder:

Natürliche Personen, die den Vereinszweck aktiv fördern.

b) Fördernde Mitglieder:

Natürliche oder juristische Personen, Vereine, Verbände, Behörden und Unternehmen, die in irgendeiner Weise den Vereinszweck fördern.

(2) Wer gewerbliche Zucht oder Hundehandel betreibt, ist von der Mitgliedschaft ausgeschlossen und auszuschließen, selbst wenn eine tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung oder eine behördliche Einstufung als gewerbsmäßig bestehen sollte. Züchter, die die Zucht leistungsfähiger brauchbarer Jagdhunde i.S.d. Satzung des JGHV und ihrer Zweckbestimmung nach kynologischen Grundsätzen sowie tierschutzgerecht betreiben, sind von Satz 1 nicht betroffen.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(4) Jedes Mitglied ist gehalten, den Vereinszweck zu unterstützen; insbesondere sind die Mitglieder verpflichtet:

a) die Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu wahren,

b) die geltenden Gesetze zur Wahrung des Natur-, Landschafts- und Tierschutzes zu achten und deren Ziele zu fördern,

c) die Belange des Vereins zu fördern und alle Schäden von ihm abzuhalten,

d) die Ihnen übertragenen Ehrenämter gewissenhaft zu, auszuüben,

e) zur Beitragszahlung.

Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.

(5) Der Vorstand kann für besondere Leistungen in Anerkennung der damit verbundenen Verdienste Ehrengaben und Ehrungen vergeben.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann,

a) wenn nach der Aufnahme des Mitgliedes Umstände bekannt werden, die zur Ablehnung des Aufnahmeantrages geführt hätten,

b) wenn es schuldhaft dem Ansehen des Vereins im In- oder Ausland schadet oder vorsätzlich den Satzungen zuwiderhandelt,

c) wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme als förderndes Mitglied geführt haben, entfallen

oder

d) wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

(5) Die Beitragsschuld für das Jahr der Streichung, des Todes/Erlöschen oder des Ausschluss bleibt bestehen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Einberufung zur virtuellen oder hybriden Versammlung ist zulässig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach eigenem Ermessen.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder das schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt haben.

(4) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

(5) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

und

f) die Auflösung des Vereins.

(2) Ein verdienstvoller Vorsitzender kann beim oder nach dem Ausscheiden aus dem Amt von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Er ist zu allen Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes zu laden, wo er beratend tätig sein kann.

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das beantragen.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht durch die Satzung oder durch das Gesetz andere Mehrheiten vorgeschrieben sind.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht:

a) aus dem ersten Vorsitzenden,

b) aus dem zweiten Vorsitzenden,

c) aus dem Geschäftsführer,

d) dem Schatzmeister und

e) ein Verbandsrichter des JGHV als Obmann für das Prüfungswesen.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den von ihm ernannten nicht stimmberechtigten Beisitzern.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden vertreten. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Entscheidung anderer Gremien vorbehalten ist.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahlzeit endet spätestens mit der Wahl des neuen Vorstandes. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden berufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.

(7) Jährlich sind Vorstandssitzungen nach Bedarf abzuhalten. Auf Vorschlag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und von einem für jede Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(3) Protokolle sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

§ 11 Satzungsänderung

Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 12 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins setzt eine zwei Drittelmehrheit aller Mitglieder voraus. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Für die Auflösung des Vereins müssen bei dieser Versammlung allerdings 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder stimmen.

(2) Eine Auflösung des Vereins ist unzulässig, solange mindestens 50 Mitglieder, von denen mindestens 3/4 Jäger und vier Verbandsrichter sein müssen ein Bestehenbleiben des Vereins fordern und sich zur Fortführung des Vereins im Sinne der vorliegenden Satzung bereit erklären.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kreisjägerschaft Rhein-Erft und wenn diese nicht mehr existiert an den JGHV, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an einen anderen steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des Jagdgebrauchshundewesens.

§ 13 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung ist die Neufassung der Satzung vom 18.03.1988 in der Fassung der Änderung vom 05.03.2008 und tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.03.2026 sofort in Kraft. Der Vorstand wird ermächtigt die Neufassung der Satzung zur Eintragung beim Vereinsregister anzumelden und die Eintragung zu bewirken. 

Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung gilt bis zur Eintragung in das Vereinsregister zunächst nur im Innenverhältnis des Vereins.